Testo completo
Verfassungsgerichtshof B642/81
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.03.1985
Spruch
- Die Beschwerde wird insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als beantragt wurde, die Worte "soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung" (richtig: Zustimmung) "des Betroffenen vorliegt" in Punkt 1 des Spruches des Bescheides der Datenschutzkommission vom 8. Oktober 1981, Z 175.328/4-DSK/91, aufzuheben.
Insoweit wird auch der Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, abgewiesen;
- Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit mit ihm die Genehmigung der Überlassung von Daten von Arbeitnehmern in das Ausland an deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung gebunden wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.