Testo completo
Verfassungsgerichtshof B468/85
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.1986
Spruch
I. Der Bf. ist dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 27. Juni 1985 in seiner Wohnung in Innsbruck, ..., eine Hausdurchsuchung veranstalteten, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art9 StGG, ferner dadurch, daß diese Beamten im Zug der Durchsuchung Schriftstücke beschlagnahmten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art5 StGG verletzt worden.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.