Testo completo
Verfassungsgerichtshof B362/85
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.1986
Spruch
I. Der Bf. ist durch seine am 14. April 1985 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, wird abgewiesen.