Verfassungsgerichtshof B148/85

B148/85Corte costituzionale12 giu 1987

Regest

Versammlungsrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Informationsfreiheit

Testo completo

Verfassungsgerichtshof B148/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1987

Spruch

Der Bf. ist dadurch, daß ihm ein Organ der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich am 19. Dezember 1984 in der Stopfenreuther Au einen Schlag mit dem Gummiknüppel auf den Arm versetzt hat, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bf. ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 50.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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