Testo completo
Verfassungsgerichtshof B332/86
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.06.1987
Spruch
Der Bf. ist durch die von der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorgenommene Öffnung eines von ihm abgesandten Briefes weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.