Testo completo
Verfassungsgerichtshof B1220/87
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.06.1988
Spruch
1. Der Bf. ist durch seine am 12. Oktober 1987, 22,15 Uhr in Salzburg durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg erfolgte Festnahme und die darauffolgende Anhaltung bis 13. Oktober 1987, 11,30 Uhr, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Bf. ist schuldig, dem Bund, zu Handen der Finanzprokuratur, die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.