Testo completo
Verfassungsgerichtshof B1886/88
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.06.1989
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Österreichischen Rundfunk (Generalintendant) zu Handen seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 12.120 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.