Testo completo
Verfassungsgerichtshof B1199/87
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.06.1989
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie in der Zeit vom 13. Oktober 1987 bis zum 20. Oktober 1987 im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien durch Organe dieser Behörde zur Vollstreckung rechtskräftig verhängter Ersatzfreiheitsstrafen angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 10.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.