Testo completo
Verfassungsgerichtshof G238/88,G239/88,G240/88,G241/88,V209/88,V210/88,V211/88,V212/88
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.10.1989
Spruch
I. §5 Abs2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des ArtI Z3 der Datenschutzgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 370, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§5 Abs2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, tritt in der Stammfassung wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Z2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Dezember 1981, LGBl. für Wien Nr. 2/1982, mit der bestimmte Rechtsträger im Vollziehungsbereich des Landes sowie Tätigkeitsbereiche von solchen und des Magistrates von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art2 des Datenschutzgesetzes ausgenommen werden, wird eingestellt.