Testo completo
Verfassungsgerichtshof A11/88
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.1990
Spruch
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 48.208,-- samt 4 % Zinsen ab 18. Februar 1988 zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger jeweils Zinsen aus S 15.564,-- ab 1. Jänner 1971 und aus 32.644,-- ab 1. Jänner 1972, jeweils bis 17. Februar 1988, zu bezahlen, wird abgewiesen.
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Kläger die mit S 5.386,20 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.