Testo completo
Verfassungsgerichtshof B638/87
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.1990
Spruch
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 16. Mai 1987 von Beamten des Gendarmeriepostens Lienz festgenommen und darauffolgend angehalten sowie einer Personsdurchsuchung unterzogen wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Personsdurchsuchung richtet, wird sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurde; im übrigen wird der Abtretungsantrag abgewiesen.