Testo completo
Verfassungsgerichtshof G148/90,G149/90,G150/90,G151/90,G152/90,G153/90,G154/90,G155/90
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.03.1991
Spruch
Die §§2 Abs2, 13 Abs5 und 34 Abs3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. Nr. 11, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/1986, waren verfassungswidrig.
Die §§1 Abs2, 13 Abs3 und 16 Abs2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien, LGBl. Nr. 43/1987, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 in Kraft.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.