Testo completo
Verfassungsgerichtshof V60/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.1991
Spruch
Die Wortfolge "; die Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist unzulässig" in §9 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im AnwBl. 1977, S. 476), war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.