Testo completo
Verfassungsgerichtshof G103/92,G104/92,G105/92,G106/92,G107/92,G123/92,G124/92,G125/92, G126/92,G127/92,G131/92,G160/92,G177/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.10.1992
Spruch
I. Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, in §51 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, die Wortfolgen "an den unabhängigen Verwaltungssenat" und ", in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde" als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.
II. §51 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1993 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.