Testo completo
Verfassungsgerichtshof B332/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.1993
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 585,60 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.