Testo completo
Verfassungsgerichtshof G298/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.1995
Spruch
Der vierte und fünfte Satz ("Zur Entrichtung der Abgabe ist weiters verpflichtet, wem der von der Abgabe betroffene Bildträger gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes überlassen wird. Im Zweifel ist anzunehmen, daß der Bildträger zu diesem Zweck überlassen wird".) im §2 Abs1 sowie der vierte Satz ("Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen.") im §2 Abs2 des Kriegsopferabgabegesetzes, Vorarlberger LGBl. 40/1989, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.