Testo completo
Verfassungsgerichtshof KR1/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.1995
Spruch
I. In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und den Art127 Abs3 und 127 a Abs3 B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 zu überprüfen.
II. Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse ist schuldig, diese Gebarungsüberprüfung für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.