Verfassungsgerichtshof B1902/93

B1902/93Corte costituzionale12 ott 1995

Regest

Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Bescheid Zurechnung, Bescheidberichtigung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bindung (Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde), VfGH / Anlaßfall, Zurechenbarkeit Verwaltungsakt

Testo completo

Verfassungsgerichtshof B1902/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1995

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Die Gemeinde ist schuldig, den mitbeteiligten Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.