Testo completo
Verfassungsgerichtshof B648/96,B649/96,B650/96,B653/96,B659/96,B677/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.06.1996
Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch Punkt 2 des Spruches der angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Punkt 2 des Spruches der Bescheide wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.