Testo completo
Verfassungsgerichtshof B335/96,B336/96,B337/96,B338/96,B339/96,B340/96,B341/96,B342/96, B344/96,B345/96,B346/96,B347/96,B349/96,B350/96,B351/96,B353/96, B354/96,B355/96,B356/96,B357/96,B358/96,B359/96,B360/96,B361/96, B362/96,B363/96 ua,B367/96,B368/96,B369/96,B370/96,B371/96, B372/96,B373/96,B374/96,B376/96,B383/96,B384/96,B424/96,B425/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.06.1996
Spruch
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch Punkt 2 des Spruches der angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Punkt 2 des Spruches der Bescheide wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils S 9.000,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Soweit sich die Beschwerden gegen Punkt 1 des Spruches der angefochtenen Bescheide wenden, wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.