Testo completo
Verfassungsgerichtshof KI-3/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.1996
Spruch
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die vom Antragsteller an ihn gerichtete Säumnisbeschwerde vom 20. Mai 1994 zuständig.
Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/01/0408, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, dem Antragsteller, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit 12.830,-- S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.