Testo completo
Verfassungsgerichtshof B29/95,B219/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.12.1996
Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft zu B29/95 ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die beschwerdeführende Gesellschaft zu B219/96 ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden daher abgewiesen, und die zu B29/95 erhobene Beschwerde wird antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.