Testo completo
Verfassungsgerichtshof B2410/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.06.1998
Spruch
1. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.
Ihr Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
2. Die erstbeschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Ihre Beschwerde wird abgewiesen.
Ihr Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
3. Die beschwerdeführenden Parteien sind schuldig, der mitbeteiligten Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit
S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.