Testo completo
Verfassungsgerichtshof V46/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.1999
Spruch
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Z MA 46-V6-86/97, genehmigt am 13. Jänner 1997, kundgemacht am 8. April 1997, soweit damit
"gemäß §43 Abs1 litc iVm. §94d StVO 1960 in Wien 6., Mariahilfer Straße ONr. 45-47, zwischen dem Beginn des absoluten Halteverbotes und der Gehsteigvorziehung in Höhe des Straßenhofes in der Zeit von Mo - Fr (wt) von 07.00 - 18.00 Uhr das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen die Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, verboten wird und der Hauptbewilligungsträger der Ladezone, die Firma Brieftaube, unverändert bleibt"
wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.