Testo completo
Verfassungsgerichtshof KI-24/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.06.1999
Spruch
I. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben.
II. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde der L A gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Oktober 1994, Zl. SD 620/94, zuständig.
Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1997, Zl. 95/18/1208, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) hat der Antragstellerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.