Testo completo
Verfassungsgerichtshof KI-11/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.10.1999
Spruch
I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
II. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde des D N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Dezember 1994, Zl. SD 1257/94, zuständig.
Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1998, Zl. 95/18/1219-9, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) hat dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.