Testo completo
Verfassungsgerichtshof KI-12/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.1999
Spruch
I. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben.
II. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde des A T gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juni 1997, Zl. SD 721/97, zuständig.
Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1998, Zl. 97/18/0649, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) hat dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.