Verfassungsgerichtshof G104/99; G105/99; V58/99; V59/99; V60/99

G104/99; G105/99; V58/99; V59/99; V60/99Corte costituzionale30 nov 1999

Regest

VfGH / Legitimation, VfGH / Anlaßverfahren, Altlastensanierung, Abfallwirtschaft, Mülldeponie, Standortabgabe, Finanzverfassung, Abgaben gleichartige

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Verfassungsgerichtshof G104/99,G105/99,V58/99,V59/99,V60/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1999

Spruch

I. Das Gesetz vom 17. Mai 1995 über eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie (Bgld. Standortabgabegesetz 1995), LGBl. 52/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. 1. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. August 1995 bis 11. September 1995, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. liti der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 22. Dezember 1995, wodurch die Wirksamkeit der Verordnung vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe auf das Finanzjahr 1996 erstreckt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. bis 17. Jänner 1996, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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