Verfassungsgerichtshof G96/99; V50/99; V66/98; V68/98; V69/98; V70/98; V71/98

G96/99; V50/99; V66/98; V68/98; V69/98; V70/98; V71/98Corte costituzionale2 dic 1999

Regest

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Betriebsanlagen, Auslegung verfassungskonforme, Erwerbsausübungsfreiheit

Testo completo

Verfassungsgerichtshof G96/99,V50/99,V66/98,V68/98,V69/98,V70/98,V71/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1999

Spruch

I. 1. Die Worte "keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen im Einzugsbereich sowie" im §77 Abs5 Z2 sowie der Abs6 des §77 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 63/1997 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

2. §77 Abs8 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 63/1997 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. I verpflichtet.

II. 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen (Einkaufszentren-Verordnung), BGBl. II Nr. 69/1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit 30. Juni 2000 in Kraft.

3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. II verpflichtet.

III. Die Anträge auf Aufhebung der Einkaufszentren-Verordnung werden zurückgewiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.