Verfassungsgerichtshof B1088/98

B1088/98Corte costituzionale25 set 2000

Regest

Ankündigungsabgaben, EU-Recht Richtlinie, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Finanzausgleich, Finanzverfahren, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Kabelrundfunk, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Legitimation, Werbung, Rückwirkung, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

Testo completo

Verfassungsgerichtshof B1088/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2000

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.