Testo completo
Verfassungsgerichtshof V55/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.11.2000
Spruch
Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hallwang vom 27. Dezember 1996 "Bebauungsplan der Grundstufe, (§28 ROG 1992), SO - Bereich Mayrwies", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Hallwang in der Zeit zwischen 15. Jänner 1997 und 29. Jänner 1997, wird, soweit sie auf dem Grundstück GP 2110/14, KG Hallwang I, die Baugrenzlinie der Garage zum Grundstück GP 2117/2 festlegt, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Im Übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.