Testo completo
Verfassungsgerichtshof G14/00 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.03.2001
Spruch
I. 1. Der erste Satz des §102 Abs1 und §102 Abs4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Folgende Bestimmungen treten wieder in Wirksamkeit:
a) §108 Abs1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 ("Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen
Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt
werden.") und
b) §108 Abs1 Z3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 ("bei
Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im
Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren
Wohnsitz im Inland und").
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen wird der zu G56/01 protokollierte Antrag zurückgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den zu G14/00 antragstellenden Parteien, zuhanden ihres Rechtsvertreters, die mit insgesamt S 33.550,-- und den zu G56/01 antragstellenden Parteien, zuhanden ihrer Rechtsvertreter, die mit insgesamt S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.