Testo completo
Verfassungsgerichtshof B561/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.2001
Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer mit ihm eine Kammerumlage von ATS 5.000,-- vorgeschrieben wird, aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.