Verfassungsgerichtshof B617/01

B617/01Corte costituzionale22 set 2003

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Bescheid Trennbarkeit, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsgegenstand

Testo completo

Verfassungsgerichtshof B617/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2003

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 2.143,68 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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