Testo completo
Verfassungsgerichtshof V127/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.2004
Spruch
Die Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. Dezember 1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 1989, Z R/1-R-243/58, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Juni 1989 bis 29. Juni 1989, wird, soweit damit für das Grundstück Nr. 1179/1, KG Weidling, die Widmung Grünland - Landwirtschaft festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.