Verfassungsgerichtshof B1115/03

B1115/03Corte costituzionale9 giu 2004

Regest

Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Minderheiten, Privatradio, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Abtretung, Volksgruppen

Testo completo

Verfassungsgerichtshof B1115/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2004

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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