Verfassungsgerichtshof V9/04

V9/04Corte costituzionale11 giu 2004

Regest

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verwerfungsumfang, Übergangsbestimmung, Schwarzbauten

Testo completo

Verfassungsgerichtshof V9/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2004

Spruch

I. Die Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck (Änderung Nr. AL-F22), Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juli 1997, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 1998 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 27. Juli 1998 bis 18. August 1998 sowie durch Verlautbarung im Boten für Tirol und in der Tiroler Tageszeitung vom 22. Juli 1998, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für die am weitesten im Westen liegende Fläche der in der Flächenwidmungsplanänderung als "Wohngebiet" gewidmeten, in oranger Farbe dargestellten Flächen die Widmung "Wohngebiet" festgelegt wird.

II. Im Übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

III. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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