Verfassungsgerichtshof B481/03

B481/03Corte costituzionale21 giu 2004

Regest

EU-Recht Richtlinie, Rechte subjektive öffentliche, Rechtsschutz, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Amtspartei, Parteistellung Umweltschutz, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Anlaßfall

Testo completo

Verfassungsgerichtshof B481/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2004

Spruch

I. Die Beschwerde wird in Ansehung der Sbg.

Landesumweltanwaltschaft zur Gänze und in Ansehung der Gemeinde Hüttau, soweit sich diese (auch) gegen die Feststellung wendet, dass für das Vorhaben "Tauerntunnel (2. Röhre)" im Zuge der A 10 Tauern Autobahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zurückgewiesen.

II. Soweit die von der Gemeinde Hüttau erhobene Beschwerde sich gegen den ersten Spruchteil (Zurückweisung u.a. ihres Feststellungsantrages gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 mangels Parteistellung) richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.