Testo completo
Verfassungsgerichtshof G163/04 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.06.2005
Spruch
Im Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken in Oberösterreich (Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1994), LGBl. 88, werden die Wortfolge "und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird" in §4 Abs2 sowie der §4 Abs3 und 4 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die verfassungswidrigen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.