Testo completo
Verfassungsgerichtshof B1499/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.10.2005
Spruch
Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.