Testo completo
Verfassungsgerichtshof G150/05
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.03.2006
Spruch
1. Die Wortfolgen "... ein weiterer Rechtszug sowie ..." in
§70 Abs2 und die Wortfolgen "... der Nichtigkeitsabteilung ..." in
§74 Abs1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, waren verfassungswidrig.
2. Die Wortfolgen "... der Nichtigkeitsabteilung ..." in §§70
Abs3 und 138 Abs1 sowie §139 Abs1 des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 259/1970, waren bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 verfassungswidrig.
3. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.