Testo completo
Verfassungsgerichtshof B3156/05 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.12.2006
Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters jeweils die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten der Verfahren binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.