Testo completo
Verfassungsgerichtshof G152/06 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.03.2007
Spruch
Im Gesetz vom 7. Oktober 1992 über die Erhebung einer Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes (Tiroler Gebrauchsabgabegesetz), LGBl. Nr. 78 idF LGBl. Nr. 110/2002, werden die folgenden Wortfolgen nicht als verfassungswidrig aufgehoben:
In §1 Abs1 die Worte "und d) sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lita und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lita bis c erbringen,";
in §4 Abs1 die Worte ", einschließlich des von Unternehmen nach §1 Abs1 litd für den Zugang zur Einrichtung zu leistenden Entgeltes und
b) bei Unternehmen nach §1 Abs1 litd die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des §1 Abs1 lita und b, die in der Gemeinde erbracht worden sind, ausgenommen das für den Zugang zur Einrichtung zu leistende Entgelt,".