Testo completo
Verfassungsgerichtshof A4/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.2007
Spruch
Der Anspruch der Länder Kärnten (hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2004) und Wien (hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2003) gegen den Bund auf Vergütung der von den Lebensmitteluntersuchungsanstalten dieser Länder vorgenommenen Untersuchungen besteht dem Grunde nach insoweit zu Recht, als der Bund seinerseits für diese Untersuchungen nach §381 Abs1 Z3 StPO einen Anspruch auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen eine zum Kostenersatz verpflichtete Partei hat.
Im Übrigen wird das Klagebegehren abgewiesen.
Die Entscheidung über die Prozesskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.