Testo completo
Verfassungsgerichtshof G110/06,V37/06
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.06.2007
Spruch
I. Die Wortfolge "oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" in §20 Abs1 des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. für Burgenland Nr. 34/2003, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §1 Z8 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2003 über die Höhe der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren (Bgld. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung), LGBl. Nr. 52/2003, war gesetzwidrig.
Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.