Testo completo
Verfassungsgerichtshof KI-3/07
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.2008
Spruch
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde der E S gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 13. Dezember 2006, Z2/4033/80/06, zuständig.
Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2007, 2006/18/0506-3, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, der Antragstellerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.