Testo completo
Verfassungsgerichtshof B1381/07
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.2008
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird im Strafausspruch aufgehoben.
II. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 1.260,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.