Testo completo
Verfassungsgerichtshof G85/08
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2008
Spruch
I. Im Gesetz vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken
in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996), LGBl. für Tirol Nr. 61 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
§6 Abs1 litb und die Wortfolge "c) der Erwerber, in den Fällen der litb Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt", Abs2, Abs3 und die Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Z. 1 bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" in Abs7.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II. Die Wortfolgen "Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzung nach Abs1 lita gegeben ist und" und "die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke" sowie "gewährleistet ist" in §6 Abs7 TGVG 1996 und das Wort "und" am Ende des §6 Abs1 litc TGVG 1996 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.