Bundesverwaltungsgericht I413 2341103-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I413.2341103.1.00
Spruch
I413 2341103-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch WT Pedevilla Steuerberatungs GmbH Co KG, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 09.01.2026, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.01.2026 verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin, für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge und Nebenbeiträge in Höhe von EUR 3.115,33, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 121,86 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 445,27 zu entrichten. Der dazu ergangene Prüfbericht wurde zum integrierenden Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
2. Gegen diesen der beschwerdeführenden Partei am 23.01.2026 zugestellten Bescheid richtet sich die am 28.01.2026 zur Post gegebene Beschwerde, die sich gegen die Einbeziehung der Teuerungsprämie von je EUR 1.000,00 an die Gruppe anhand des Merkmals "Führungsfunktion" richtet. Der Argumentation der belangten Behörde, wonach diese Gruppenbildung unbegründet sei, weil Führungskräfte der Teuerung nicht stärker ausgesetzt seien wie andere Dienstnehmer, hält die Beschwerde entgegen, dass der Nachweis der Teuerung laut Punkt 10 der Anfragebeantwortung des BMF zur Teuerungsprämie vom 23.09.2022 nicht erforderlich sei, da die Teuerung alle Personen egal welcher Einkommensstufe in gewisser Weise betroffen habe. Laut 13a dieser Anfragebeantwortung werde klargestellt, dass auch für leitende Angestellte eine entsprechende Gruppenbildung möglich sei. Daher werde beantragt, die bezahlte weitere Teuerungsprämie in Höhe von je EUR 1.000,00 an die Gruppe der Mitarbeiter mit "Führungsfunktion" beitragsfrei zu belassen.
3. Am 13.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 29.06.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der beschwerdeführenden Partei, ihres Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die beschwerdeführende Partei ist in 6020 Innsbruck in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftszweig der Immobilienverwaltung tätig.
M. G. ist seit 05.05.2022 Prokuristin der beschwerdeführenden Partei, G.H. war Büroleiterin und R. K. von Januar 2007 bis August 2023 Geschäftsführerin.
Im Dezember 2022 erhielten die Dienstnehmerinnen M. G., G. H., und R. K. eine Teuerungsprämie in Höhe von EUR 3.000,00 beitrags- und steuerfrei ausbezahlt.
Im Dezember 2023 erhielten die Dienstnehmerinnen M. G. und G. H. eine Teuerungsprämie in Höhe von ebenfalls jeweils EUR 3.000,00 beitrags- und steuerfrei ausbezahlt.
Bei den restlichen Dienstnehmenden wurden Teuerungsprämien zwischen EUR 500,00 und EUR 2.000,00 ausbezahlt.
Eine derartige zusätzliche Zahlung wurde den Dienstnehmenden in der Vergangenheit nicht gewährt.
Seit 02.04.2009 fungiert S. T. als Geschäftsführer.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Betrieb der beschwerdeführenden Partei fußen auf einem Firmenbuchauszug (OZ 4).
Hinsichtlich der beitrags- und steuerfrei ausbezahlten Teuerungsprämien an die jeweiligen Dienstnehmerinnen kann auf den Prüfbericht vom 18.06.2025 verwiesen werden, in der die diesbezüglichen Feststellungen getroffen (OZ 5) und vonseiten der beschwerdeführenden Partei nicht moniert wurden. Dass eine derartige zusätzliche Zahlung den Dienstnehmenden in der Vergangenheit nicht gewährt wurde, schilderte der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei glaubhaft in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 29.06.2026, S 3).
Dass S. T. seit 02.04.2009 als Geschäftsführer fungiert, ist im Firmenbuchauszug (OZ 4) ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gegenständlich wurde in der Beschwerdeschrift ausschließlich die Einbeziehung der Teuerungsprämie moniert, wie auch in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich festgehalten, weshalb die ebenfalls im angefochtenen Bescheid abgesprochene Nachverrechnung eines arbeitgebereigenen KFZ zur Privatnutzung (Sachbezug) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Zu A)Abweisung der Beschwerde
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die EUR 2.000,00 übersteigenden Teuerungsprämien in Höhe von jeweils EUR 1.000,00 der Beitragspflicht unterliegen, oder nicht.
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG
Der mit „Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt“ titulierte § 44 Abs 1 ASVG lautet:
„§ 44 (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6;
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;
3. bei den nach § 7 Z 3 lit c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs 5;
5. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;
6. bei den nach § 4 Abs 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
7. bei den nach § 8 Abs 1 Z 1 lit e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl I Nr 31;
8. bei den nach § 4 Abs 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2c Abs 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr. 86);
8a. bei den nach § 4 Abs 1 Z 11 pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs 2;
9. bei den nach § 4 Abs 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;
10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird – abweichend von Z 1 –, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
11. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
12. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a pflichtversicherten Personen das Dreißigfache des täglichen Wochen- oder Sonderwochengeldes;
13. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit a;
c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs 1 lit l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung;
14. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach § 8 Abs 1 Z 1 lit d pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs 1 Z 2 lit b handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit a bis d Geltende oder – soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs 6 als Pflichtversicherte gelten – der Betrag nach § 5 Abs 2,
14a. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Wiedereingliederungsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts;
15. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 € (Anm 1);
15a. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit. d sublit bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
16. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivildienstleistenden 1 350 € (Anm 1);
17. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
18. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit g pflichtversicherten Erziehenden 1 350 € (Anm 1);
19. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit j Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes;
19a. bei den nach § 8 Abs 1 Z 2 lit k Pflichtversicherten der Familienzeitbonus;
19b. bei den nach § 8 Abs 1 Z 4a pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs 2;
20. bei den nach § 8 Abs 1 Z 5 Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.
An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1 Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs 1) vervielfachte Betrag.
[…]“
Anm 1:
gemäß BGBl II Nr 590/2021 für 2022: 2 027,75 €
gemäß BGBl II Nr459/2022 für 2023: 2 090,61 €
§ 49 ASVG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:
„§ 49 (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne der Abs 1 und 2 gelten nicht:
[…]
30. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit a, steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit a und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach § 124b Z 447 EStG 1988;
[…]“
Nach § 54 Abs 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs 2 zu berücksichtigen.
3.1.2. Rechtliche Grundlagen im EStG
Nach § 124b Z 408 lit a EStG sind Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie),
– bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
– bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG erfolgt.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet
Nach § 124b Z 408 lit c sind, soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit a erfasst werden, nach dem Tarif zu versteuern.
Nach § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 7 EStG sind diese Zulagen nur begünstigt, soweit sie
1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
2. auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
3. auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4. auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
5. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
6. auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
gewährt werden.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall
Nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG gelten gemäß § 49 Abs 3 Z 30 ASVG steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit a und b EStG bis höchstens EUR 3.000,00, wobei eine Teuerungsprämie bis EUR 2000,00 jedenfalls steuerfrei ist und (weitere) EUR 1.000,00, sofern die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG erfolgt.
Verfahrensgegenständlich gilt es daher nun hinsichtlich des jeweils den Betrag von EUR 2.000,00 übersteigenden Anteils – nämlich jeweils EUR 1.000,00 – zu überprüfen, ob dieser nach § 124 b Z 408 lit a EstG zweiter Teilstrich ebenfalls steuerbefreit ist.
Vorab bleibt festzuhalten, dass es sich bei den im Jahr 2022 und 2023 ausgezahlten Teuerungsprämien um eine zusätzliche Zahlung der beschwerdeführenden Partei handelte, die bisher nicht gewährt wurde. Auch bewegten sich die Teuerungsprämien innerhalb des gesetzlichen Rahmens bis EUR 3.000,00.
Für die Begünstigung in Bezug auf die "große Teuerungsprämie" bedarf es nun einer lohngestaltenden Vorschrift nach § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG.
Ein Hinweis auf das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift nach § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 6 EStG hat sich gegenständlich nicht ergeben.
Die Ziffer 7 umfasst die innerbetrieblichen Gewährungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Der Beschreibung „alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern“ bedient sich der Gesetzgeber in einigen weiteren Bestimmungen, nämlich § 3 Abs 1 Z 13, § 3 Abs 1 Z 15a, § 3 Abs 1 Z 15b, § 3 Abs 1 Z 15c sowie auch § 68 Abs 4 EStG.
Nachdem die EUR 2.000,00 übersteigende Teuerungsprämie im Jahr 2022 ausschließlich drei bzw im Jahr 2023 zwei Dienstnehmerinnen und nicht allen Arbeitnehmern zuteil geworden ist, bleibt zu überprüfen, ob der Begriff einer „bestimmte Gruppe“ auf diese zutrifft.
Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen.
Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab (siehe dazu auch die Anfragebeantwortung des BMF vom 23.09.2022, https://lesen.lexisnexis.at/news/anfragebeantwortung-des-bmf-zur-teuerungspraemie/o_stz/aktuelles/2022/39/lnat_news_033090.html, Frage 11 und 21 mit Hinweis auf VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069, ÖStZB 2016/276; Zugriff am 27.07.2026). Zusammengefasst ist nach der Rechtsprechung des VwGH eine Gruppe dann begünstigungsfähig, wenn die Gruppenbildung betriebsbezogen erfolgt, sachlich begründbar und willkürlich frei ist und auch dem Zweck und der Wirkungsweise der anwendbaren Steuerbefreiung entspricht.
Gegenständlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die Teuerungsprämie im Jahr 2022 an M. G., G. H. und R. K. bzw im Jahr 2023 an M. G. und G. H. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Führungskräfte des Unternehmens erfolgt sei.
Dazu gilt festzuhalten wie folgt:
Der in der mündlichen Verhandlung angegebene Zweck, wonach Geschäftsführer, Prokurist und Büroleiter von der Teuerung auch betroffen seien, weil sie Repräsentation- und Reiseaufwand der Firma tätigen würden, bietet keine dem Zweck der Steuerbefreiung entsprechende Begründung. Dies ergibt sich daraus, dass Reisekosten entweder über den Arbeitgeber selbst abgerechnet oder in der Steuererklärung (als Werbungskosten oder Betriebsausgaben) geltend gemacht werden können. Inwieweit den Führungskräften Kosten für die Repräsentation erwachsen wären, blieb offen. Weshalb daher gerade die Führungskräfte in einem größeren Ausmaß von Preissteigerungen betroffen gewesen sein sollen, als die weiteren Dienstnehmenden, ist letztlich nicht nachvollziehbar bzw sachlich nicht begründet. Schließlich räumte der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung auch ein, dass die Büroleitung ausschließlich über Video Geschäftskontakte gehabt habe, womit nicht ersichtlich ist, inwieweit ihr daraus ein „entsprechender Aufwand“ in Zusammenhang mit der Teuerung erwachsen sein soll. Auch, dass die langjährige Mitarbeiterschaft mit eindeutiger Führungsrolle als (sachliches) Kriterium gedient habe, überzeugt nicht, hatte doch M. G. erst seit Mai 2022 ihre Führungsposition als Prokuristin inne. Die Dauer der Funktion und Verantwortung kann vor diesem Hintergrund nicht entscheidend für die Gewährung der "großen Teuerungsprämie" gewesen sein. Festzuhalten bleibt, dass jedenfalls auch in der Anfragebeantwortung des BMF vom 23.09.2022 in Frage 11 und 21 auf den Zweck der Steuerbefreiung abgestellt wird (vgl erneut https://lesen.lexisnexis.at/news/anfragebeantwortung-des-bmf-zur-teuerungspraemie/o_stz/aktuelles/2022/39/lnat_news_033090.html; Zugriff am 27.07.2026). Dass die Teuerung nicht nachzuweisen ist, wie in der Beschwerdeschrift angeführt – die auf die Frage 10 der Anfragebeantwortung verweist – entbindet nicht vom Erfordernis, die Gruppenbildung sachlich zu begründen, was eben im Einzelfall auch vom Zweck der Steuerbefreiung abhängt. Dass grundsätzlich auch leitenden Angestellten eine Teuerungsprämie gewährt werden kann, wie in der Beschwerdeschrift mit Verweis auf Frage 13a der Anfragebeantwortung dargelegt, ist jedenfalls zutreffend, es bedarf aber ebenfalls der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG.
Beachtenswert ist zudem, dass seit 02.04.2009 auch S. T. als Geschäftsführer fungiert und sohin wie R. K. zu beurteilen gewesen wäre, bei ihm jedoch die Auszahlung einer Teuerungsprämie nicht festgestellt wurde. Weiters wurde etwa auch die Bereichsleitung der Objektverwaltung und Technik nicht berücksichtigt (vgl. https://web.archive.org/web/20231004002203/http://www.dhs-immobilien.at/unternehmen/team.html, Zugriff am 27.07.2026).
Den Anforderungen an eine sachliche Begründetheit wird damit nicht entsprochen.
Dass die jeweils EUR 1.000,00 sohin im angefochtenen Bescheid entsprechend den Feststellungen des Prüfberichts vom 18.06.2025 nachverrechnet wurden – die Berechnung der ÖGK wurde weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung moniert – war daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen.