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W128 2300389-1•Bundesverwaltungsgericht W128 2300389-1
W128 2300389-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2026
Antragstellung Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) diplomatische Vertretungsbehörden Fremdenpass Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Reisedokument Staatsangehörigkeit Status subsidiären Schutzes subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen
W128 2300389-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl (BFA) vom 03.09.2024, Zl. 1330320906/240679255, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm. Art. 25 Abs. 2 StatusVO als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA (im Weiteren: belangte Behörde) mit Bescheid vom 05.02.2024 ZI. 1330320906/223349099 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt.
3. Gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde erhoben.
4. Am 02.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gem. § 88 Abs. 2a FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
5. Mit Parteiengehör vom 08.05.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an einen subsidiär Schutzberechtigten voraussetze, dass ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments seines Herkunftsstaates unzumutbar sei. Derzeit bestehe für im Ausland lebende Syrer die Möglichkeit, über ein Online-Konsulat einen Reisepass zu beantragen.
6. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.09.2024 wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt worden und es ihm zumutbar sei ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Während des mit Bescheid vom 05.02.2024 ZI. 1330320906/223349099 abgeschlossenen Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungsgefahr darlegen können, weshalb ihm die Kontaktaufnahme mit den syrischen Vertretungsbehörden zugemutet werden könne. Außerdem sei es ihm möglich über das Online-Konsulat einen syrischen Reisepass zu beantragen, was er aber bisher unterlassen habe.
7. In der dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde vom 02.10.2024 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei die für die Beantragung eines syrischen Reisepasses notwendigen Unterlagen aus Syrien beizuschaffen, da er weiterhin Angst vor einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien habe. Eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in Österreich, würde für ihn ein beträchtliches Sicherheitsrisiko darstellen und er die für einen syrischen Reisepass erforderlichen Unterlagen nur unter enormer Lebensgefahr besorgen könne. Das Assad-Regime würde Einzelpersonen aufgrund familiärer Bindungen, der Herkunft oder sonstiger Eigenschaften eine oppositionelle Gesinnung unterstellen.
8. Mit Schreiben vom 03.10.2024, hg eingelangt am 08.10.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024 ZI. 1330320906/223349099 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. 1330320906/240679255, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen und dagegen fristgerecht am 02.10.2024 die gegenständliche Beschwerde erhoben.
Es ist lebensnah und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage seiner syrischen Dokumente in der Lage ist, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu erwirken.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, sowie sein Status als subsidiär Schutzberechtigter ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Vorverfahren auf internationalen Schutz und aus dem Bescheid vom 05.02.2024 ZI. 1330320906/223349099.
Dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre – z.B. durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft –, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht versucht hat, einen syrischen Reisepass zu erlangen.
Aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024 ZI. 1330320906/223349099 ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine gegen sich gerichtete Verfolgung, welche auf einem Konventionsgrund basiert, insbesondere unterstellte oppositionelle Gesinnung glaubhaft zu machen. Außerdem ist durch den seit 08.12.2024 erfolgten Sturz des Assad-Regime nicht mehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus den in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde genannten Gründen, begründete Furcht davor haben müsste, bei einer syrischen Vertretungsbehörde vorstellig zu werden. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Umstände bekannt, wonach er bei den syrischen Vertretungsbehörden vorstellig geworden wäre um einen syrischen Reisepass zu beantragen.
3.3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 88 FPG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 39/2026 lauten wie folgt:
„§ 88. Ausstellung von Fremdenpässen
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlamentes und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates lautet wie folgt:
„Art. 25 Reisedokumente
„(1) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.
(2) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.“
[…]
Für die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO ist damit erforderlich, dass der Fremde, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, erstens keinen nationalen Reisepass erhalten bzw. einen solchen nicht verlängern kann und zweitens, dass der Ausstellung eines Fremdenpasses keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer ist – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – in Österreich subsidiär schutzberechtigt und verfügt über keinen syrischen Reisepass.
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).
Die bloß abstrakte Möglichkeit, im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).
3.3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist weder staatenlos [Z 1) verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).
Es besteht kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer, da er die in § 88 Abs. 1 Z 1-5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung vom Fremdenpass ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hält es, wie oben festgestellt, für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Vielmehr wurden Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.
3.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt. Da sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
4.1. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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